Pflegesachleistungen

Die Pflegesachleistung bezeichnet die Pflege des Kundens durch professionelle Pflegekräfte wie z. B. Sozialstationen, ambulante Dienste oder entsprechend qualifizierte Einzelpersonen.
Auf der Basis eines Pflegevertrages übernimmt dann die zuständige Kasse die Abrechnung der Leistungen mit dem jeweiligen Dienstleister.
Die Kosten der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI können von den Kassen in Abhängigkeit von der vorliegenden Pflegegrade übernommen werden:

Monatsbudget nach Pflegegraden

Stufen der Pflegebedürftigkeit

Pflegegeld pro Monat

Pflegesachleistung pro Monat

Leistungen für die Tagespflege

Kein Pflegegrad

0 €

0 €

0 €

Pflegegrad 1

0 €

0 €

0 €

Pflegegrad 2

316 €

689 €

689 €

Pflegegrad 3

545 €

1.298 €

1.298 €

Pflegegrad 4

728 €

1.612 €

1.612 €

Pflegegrad 5

901 €

1.995 €

1.995 €

 

Stand: 01.01.2017

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
Anspruch auf Verhinderungspflege haben all diejenigen, die seit sechs Monaten eine eingetragene Pflegepersonen haben und von dieser, bzw. einem professionellen Dienst (z.B. Pflegedienst) versorgt werden.
Der Anspruch wird gültig, wenn es zu einer Verhinderung der Pflegeperson kommt. Beispiele hierfür wären: Urlaub, Krankheit, aber auch Freizeitgestaltung.

Grundsätzlich hat man jährlich einen Anspruch auf maximal 28 Kalendertage. Es kann bei der Verhinderungspflege auch eine stundenweise Abrechnung erfolgen, zum Beispiel für einen Kino- oder Theaterbesuch.
Dann wird nur die tatsächlich angefallene Zeit in Anspruch genommen und kein ganzer Kalendertag.

Insgesamt können ab 01.01.2015 1.612,- Euro jährlich an Ersatzleistungen in Anspruch genommen werden. Ihr Anspruch steigt sogar auf 2.418,- Euro pro Jahr, wenn in dem Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird.

Entlastungsleistungen nach § 45 b SGB XI
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen.

Der Anspruch und die Höhe des Betrages muss vom Pflegebedürftigen mit der Pflegekasse abgeklärt werden, da diese dem Pflegedienst aus Gründen des Datenschutzes keine Auskunft erteilt.

Die Betreuungsleistung kann nur von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer Tageseinrichtung zur Entlastung von Pflegepersonen in Anspruch genommen werden. Pflegerische Tätigkeiten können darüber nicht geleistet werden, sondern z.B. Gedächtnistraining, Spaziergänge oder Beaufsichtigung. Die entstandenen Kosten werden Ihnen in Rechnung gestellt. Zur Erstattung reichen Sie die Unterlagen bei Ihrer Pflegekasse ein.

Wichtig:
Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass die Pflegefinanzierung sehr individuell zu sehen ist, und die Pflegegesetze Ausnahmen und Möglichkeiten bereit halten welche stets für jeden Pflegebedürftigen neu beurteilt werden müssen. Daher raten wir Ihnen bei Rückfragen rund um die Finanzierung ein persönliches Gespräch mit uns zu vereinbaren. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer: 0 23 06 – 7 11 54, oder direkt in der Merschstr. 20 in 44534 Lünen.

Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.