Qualitätssicherungsbesuche

Qualitätssicherungsbesuche sind Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI für Pflegegeldleistungsempfänger.

Wer die Pflege und Betreuung durch Angehörige oder Freunde in der häuslichen Umgebung selbst sicherstellt und dafür Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet nach § 37.3. SGB XI (Pflegeversicherung) einen Beratungsbesuch (Qualitätssicherungsbesuch) von einem Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.

Die Kosten für die Beratungsbesuche werden von den zuständigen Pflegekassen, sowie von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen übernommen. Beim Pflegegrad 1 erfolgt ein Qualitätssicherungsbesuch auf freiwilliger Basis. Bei den Pflegegraden 2 und 3 ist ein Qualitätssicherungsbesuch alle sechs Monate verpflichtend. Bei den Pflegegraden 4 und 5 muss er alle drei Monate erfolgen. Der Beratungsbesuch erfolgt durch eine Pflegefachkraft und dient ausschließlich der Beratung und Unterstützung der Pflegeperson und des Pflegebedürftigen.

Inhalte sind:

  • Pflegerische Probleme zu erkennen und Lösungen anzubieten
  • Vorgehaltene Pflegehilfsmittel zu prüfen und ggf. neue anzuraten
  • Beantwortung von Fragen zur Wohnraumanpassung
  • Informationen zu Höherstufungsanträgen
  • Hinweise auf Pflegekurse

Auf besonderen Wunsch erfolgt eine zeitnahe Erinnerung an einen erforderlichen Qualitätssicherungsbesuch durch unsere Verwaltung.